Berichterstattung betreffend Eigenmietwert: Stellungnahme des Finanzdepartements

Seit dem 2. Oktober 2017 berichtet die Basler Zeitung (BaZ) regelmässig über den Eigenmietwert. Die Berichterstattung ist irreführend. Das Finanzdepartement stellt richtig.

  • Es gibt keinen Briefwechsel zwischen der Vorsteherin des Finanzdepartements und Rösly M. betreffend den Eigenmietwert. Korrekt ist, dass es einen älteren Briefwechsel mit Eva Herzog aus dem Jahre 2012 gibt, der aber nicht mit dem Eigenmietwert in Zusammenhang steht.
  • Korrekt ist auch: Der Fall Rösly M. ist unabhängig von der Berichterstattung noch in Bearbeitung. Frühere Aussagen der BaZ, welche suggerierten, der Fall sei abgeschlossen, sind falsch.
  • Die Vorsteherin des Finanzdepartements hält an ihren Ausführungen im Grossen Rat fest.

Das Finanzdepartement verweist zudem auf die Antwort auf die Interpellation Pfister:

Wenn ein massgebliches Vermögen in Form einer Liegenschaft vorhanden ist, kann grundsätzlich kein Steuererlass gewährt werden. Der Bund schreibt den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwerts vor. Einschränkungen sind im Bundesrecht – und dies wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt – nicht vorgesehen. Daran muss sich auch die Steuerverwaltung halten. Auch sachlich wäre ein Steuererlass für vermögende Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stossend: Er würde zu einer ungerechtfertigten und verfassungswidrigen Schlechterstellung von Mieterinnen und Mietern führen.

Wenn es aufgrund der im Haus gebundenen Liquidität zu schwierigen Situationen kommt, kann eine „Härtefall-Regelung“ angewendet werden: Es wird geprüft, ob der gesamte oder ein Teil des geschuldeten Steuerbetrags gestundet werden kann. Das Instrument der Stundung führt zu einem Aufschub; es ist wirksam und zielgerichtet. Zugleich ist es auch im Vergleich zu Mieterinnen und Mietern, die ja im Unterschied zu Eigenheimbesitzerinnen und -besitzern keine Abzüge geltend machen können, vertretbar: Der geschuldete Steuerbetrag bleibt bestehen und wird regelmässig überprüft.

Eine ähnliche Sachlage zeigt sich bei den Ergänzungsleistungen: Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer können im Vergleich zu Mieterinnen und Mietern zusätzliche Vermögensfreibeträge geltend machen. Eine zusätzliche Besitzstandregelung bei den Sozialleistungen ist nicht möglich und wäre nicht bedarfsgerecht. Jedoch will der Regierungsrat prüfen, ob die Anrechnung der aktuellen Eigenmietwertreform bei den Ergänzungsleistungen, den Beihilfen, der Prämienverbilligung sowie den übrigen im kantonalen Harmonisierungsgesetz geregelten Sozialleistungen zeitlich befristet und rückforderbar aufgeschoben werden kann. 

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